Rz. 76
UPE-Aufschläge sind Aufschläge, die viele Werkstätten auf die von den Fahrzeugherstellern für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten abgegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) erheben (meist Prozentsätze von 10–15 %). Dies wird örtlich unterschiedlich gehandhabt. Sofern UPE-Aufschläge örtlich üblich sind, sind sie auch ersatzfähig und zwar auch bei fiktiver Schadensabrechnung, da sie dann zu den erforderlichen Reparaturkosten gehören.[138] Der Bundesgerichtshof hat die bereits bisher überwiegende Instanzrechtsprechung bestätigt und ausgeführt: Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folge, entscheide sich die Frage der Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach dürfe der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Unter den Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB sei jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben könne, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne UPE-Aufschläge, anbiete.[139] Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind.[140]
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