Rz. 75

Verbringungskosten entstehen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt das Fahrzeug zu Reparaturzwecken in einen anderen Fachbetrieb überführt, etwa wenn Lackier- oder Karosseriearbeiten außerhalb der Werkstatt zu erledigen sind. Entsprechende Transportaufwendungen können eventuell auch betriebsintern entstehen. Diese Kosten werden je nach Reparaturbetrieb gesondert in Rechnung gestellt oder auch nicht. Rechnet der Geschädigte, der sein Fahrzeug hat reparieren lassen, den Schaden konkret ab, sind die ihm von dem Kraftfahrzeugbetrieb in Rechnung gestellten Verbringungskosten zu ersetzen. Ob diese Kostenposition bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt.[134] Richtigerweise sollten Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie regional üblicherweise anfallen, weil sie dann zu dem erforderlichen Reparaturaufwand gehören.[135] Es erscheint konsequent, fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei dann nicht für ersatzfähig zu halten, wenn eine Fachwerkstatt vor Ort die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit anbietet, wobei der Schädiger insoweit darzulegen hat, in welcher Werkstatt die Reparaturen ohne zusätzliche Kosten für die Lackierarbeiten hätte durchgeführt werden können, sei es, dass eine Lackiererei integriert ist, sei es, dass die zu bezeichnende Werkstatt mit einer Lackiererei so kooperiert, dass keine Verbringungskosten entstehen.[136] Darüber, ob Verbringungskosten üblich sind oder nicht, ist im Streitfall Sachverständigenbeweis zu erheben. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zumindest in Berlin nicht erstattungsfähig sind.[137]

[134] Vgl. die Nachweise bei MüKo-BGB/Oetker, § 249 Rn 372; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144.
[135] Vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2008 – 1 U 246/07, DAR 2008, 523; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2012 – 1 U 108/11, Schaden-Praxis 2012, 324; LG Kiel, Urt. v. 15.2.2010 – 1 S 107/09, DAR 2010, 270; LG Dortmund, Urt. v. 28.11.2008 – 17 S 68/08, zfs 2009, 265; LG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2013 – 13 S 61/13, zfs 2013, 564; Urt. v. 11.10.2013 – 13 S 23/13, juris; AG Ansbach, Urt. v. 15.6.2009 – 2 C 1085/08, Schaden-Praxis 2010, 189; AG Bad Urach, Urt. v. 17.10.2018 – 1 C 265/18, juris: AG Nürnberg, Urt. v. 24.7.2009 – 35 C 785/09, Schaden-Praxis 2010, 189.
[136] LG Hildesheim, Urt. v. 1.4.2010 – 7 S 254/09, NZV 2010, 575.
[137] KG, Beschl, v. 27.6.2018 – 25 U 155/17, SVR 2018, 380 m. Anm. Feskorn.

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