Rz. 46

Ist der Reparaturaufwand geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand, kann ohne Schwierigkeiten konkret abgerechnet werden. Die Umsatzsteuer ist zu ersetzen, soweit sie angefallen ist.

 

Rz. 47

Auch eine fiktive Abrechnung bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten. Streitig können allerdings die anzusetzenden Stundenverrechnungssätze und weitere Zusatzpositionen (z.B. Verbringungskosten, UPE-Aufschläge) sein. Umsatzsteuer wird nicht ersetzt.

 

Rz. 48

Bei Erwerb eines höherwertigen Ersatzfahrzeugs kann konkret unter Beschränkung auf den Betrag der Reparaturkosten nebst darauf entfallender, beim Ersatzerwerb tatsächlich angefallener Umsatzsteuer abgerechnet werden.[82]

[82] BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 = r + s 2013, 203 Rn 17 tn. Anm. Lemcke, dazu auch Seibel, NJW 2013, 1153; Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1.

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