Rz. 339
Die Zugewinnforderung ist eine Geldforderung und wird nach den Vorschriften der §§ 802a ff. ZPO vollstreckt.
Bei ersten Anzeichen einer "Flucht der Sachwerte" aufseiten des Schuldners sollte der Unterhaltsgläubiger mithilfe eines Arrestbefehls (dinglichen Arrestes[555]) seine Zugriffsmöglichkeiten wahren.[556]
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