Rz. 337
Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar kraft Gesetzes[548] mit Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung (bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung gem. § 1388 BGB, sofern nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eher eintritt).[549] Ein Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss ist nicht bindend.[550]
Rz. 338
Praxistipp:
▪ | Mit dem Entstehen der Ausgleichsforderung wird diese gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig[551] und ist gem. § 291 Satz 1 BGB zu verzinsen, wenn der Zugewinn schon vorher – insbesondere im Verbund – rechtshängig geworden ist.[552] |
▪ | Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Verzugs- oder Prozesszinsen gem. §§ 286, 288, 291 BGB können wegen der heute auf einem historischen Niedrigstand befindlichen banküblichen Zinsen – jedenfalls aus der Sicht des Zugewinnausgleichsgläubigers – geradezu eine "paradiesische" Verzinsung erzielt werden. |
▪ | Verzugszinsen können frühestens ab Beendigung des Güterstandes – also ab Rechtskraft der Scheidung – geltend gemacht werden. |
▪ | Kogel[553] verdeutlicht anhand von Beispielfällen, was bei der Bearbeitung zugewinnausgleichsrechtlicher Mandate deswegen zu beachten ist, um einen erheblichen Zinsverlust und damit in der Regel einen Anwaltsregress zu vermeiden. |
▪ | Eine Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung durch weitere Verbundanträge wirkt sich also auf diese Zinsen negativ aus. |
▪ | Wird der Ausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung außergerichtlich angemahnt, ist diese vor Fälligkeit der Forderung ergangene Mahnung wirkungslos.[554] |
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