Rz. 337

Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar kraft Gesetzes[548] mit Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung (bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung gem. § 1388 BGB, sofern nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eher eintritt).[549] Ein Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss ist nicht bindend.[550]

 

Rz. 338

 

Praxistipp:

Mit dem Entstehen der Ausgleichsforderung wird diese gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig[551] und ist gem. § 291 Satz 1 BGB zu verzinsen, wenn der Zugewinn schon vorher – insbesondere im Verbund – rechtshängig geworden ist.[552]
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Verzugs- oder Prozesszinsen gem. §§ 286, 288, 291 BGB können wegen der heute auf einem historischen Niedrigstand befindlichen banküblichen Zinsen – jedenfalls aus der Sicht des Zugewinnausgleichsgläubigers – geradezu eine "paradiesische" Verzinsung erzielt werden.
Verzugszinsen können frühestens ab Beendigung des Güterstandes – also ab Rechtskraft der Scheidung – geltend gemacht werden.
Kogel[553] verdeutlicht anhand von Beispielfällen, was bei der Bearbeitung zugewinnausgleichsrechtlicher Mandate deswegen zu beachten ist, um einen erheblichen Zinsverlust und damit in der Regel einen Anwaltsregress zu vermeiden.
Eine Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung durch weitere Verbundanträge wirkt sich also auf diese Zinsen negativ aus.
Wird der Ausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung außergerichtlich angemahnt, ist diese vor Fälligkeit der Forderung ergangene Mahnung wirkungslos.[554]
[548] BGH FamRZ 1990, 256.
[549] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 230 m.w.N.
[550] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 230.
[551] BGH FamRZ 1986, 37, 40; BGH FamRZ 2000, 355; BGH FamRZ 2002, 308.
[552] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 231.
[553] Kogel, FF 2013, 384–388.
[554] Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 2012, Rn 232.

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