Rz. 39

Wird das Kind bereits tatsächlich durch einen Verwandten (z.B. Großmutter) zeitweise betreut, ist es durchaus sachgerecht, dieses funktionierende Modell der Kinderbetreuung aufrechtzuerhalten – auch im Interesse des betreuenden Elternteils, der damit seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit weiter sicherstellen kann. Diese freiwilligen Betreuungsleistungen können durch einen an Billigkeitskriterien orientierten Abzug vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden.[37]

 

Rz. 40

Wird das Kind bisher noch nicht von dem Verwandten betreut, folgt grundsätzlich aus dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme die Obliegenheit, das Angebot eines Verwandten (z.B. Großmutter) auf Betreuung des Kindes anzunehmen, wenn diese Betreuung mit dem Kindesbelangen vereinbar ist.[38]

 

Rz. 41

 

Praxistipp:

Es ist immer zu prüfen, ob die Betreuung tatsächlich die erforderliche langfristige Verlässlichkeit aufweist und ob die Betreuungsperson auch die notwendige Neutralität aufweist (Kindeswohl).[39]
Die wechselnde Betreuung durch Großeltern mütterlicherseits, Großeltern väterlicherseits und andere Verwandte ist regelmäßig dem Kindeswohl nicht dienlich (sog. Betreuungsshopping).[40]

Eine Pflicht eines Verwandten, die Betreuung des Kindes zu übernehmen, besteht allerdings nicht.[41]

[38] Vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 1571.
[39] Kemper, FuR 2008, 169, 173.
[40] Reinken, FPR 2010, 125, 127; Hollinger in jurisPK-BGB (2020), § 1570 Rn 55; OLG Hamm FamRZ 2009, 2093 mit Anm. Borth; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2008, 1862.
[41] OLG Düsseldorf v. 7.10.2009 – II-8 UF 32/09, FUR 2010, 38 = FamRZ 2010, 301.

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