Rz. 44

Aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität abgeleitet und unabhängig vom Kindeswohl und einem besonderen Betreuungsbedürfnis ist zu prüfen, ob besondere elternbezogene Gründe vorliegen, die zu einer weiteren Verlängerung der Unterhaltspflicht führen.[51] Dies erfolgt in einer weiteren Stufe, wenn die Möglichkeiten zu einer Verlängerung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 erschöpft sind.[52]

 

Rz. 45

Die Belastung eines betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitierungsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinn des § 1570 Abs. 2 BGB dar.[53]

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