Rz. 34

In dem Umfang, in dem das Kind in einer Betreuungseinrichtung versorgt wird oder versorgt werden kann – z.B. auch über die Nachmittagsstunden – besteht während dieser Zeit eine entsprechende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Voraussetzung ist aber immer, dass die zeitlichen Rahmenbedingungen von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit übereinstimmen.

 

Rz. 35

 

Praxistipp:

Maßgeblich ist daher auch, mit welchem Aufwand die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils betrieben werden kann.

Erforderlich ist hier im gerichtlichen Verfahren ein umfassender anwaltlichen Sachvortrag vor allem

Zu Anzahl und Alter der betreuten Kinder[27]
zum täglichen Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
zu Fahrzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte,
wöchentlichen Arbeitszeiten,
Überstunden,
Urlaubszeiten,
Betriebsferien sowie
zum Zeitaufwand für die Verbringung des Kindes in die Betreuungseinrichtungen.

So kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass ein Unterhaltsanspruch entweder wiederauflebt oder in größerem Umfange entsteht.

Möglich ist dies z.B.

beim Wechsel vom Kindergarten in die Grundschule oder
beim Wechsel von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule oder
bei Erkrankung der Betreuungsperson.

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