Rz. 34
In dem Umfang, in dem das Kind in einer Betreuungseinrichtung versorgt wird oder versorgt werden kann – z.B. auch über die Nachmittagsstunden – besteht während dieser Zeit eine entsprechende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Voraussetzung ist aber immer, dass die zeitlichen Rahmenbedingungen von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit übereinstimmen.
Rz. 35
Praxistipp:
Maßgeblich ist daher auch, mit welchem Aufwand die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils betrieben werden kann.
Erforderlich ist hier im gerichtlichen Verfahren ein umfassender anwaltlichen Sachvortrag vor allem
▪ | Zu Anzahl und Alter der betreuten Kinder[27] |
▪ | zum täglichen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, |
▪ | zu Fahrzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, |
▪ | wöchentlichen Arbeitszeiten, |
▪ | Überstunden, |
▪ | Urlaubszeiten, |
▪ | Betriebsferien sowie |
▪ | zum Zeitaufwand für die Verbringung des Kindes in die Betreuungseinrichtungen. |
So kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass ein Unterhaltsanspruch entweder wiederauflebt oder in größerem Umfange entsteht.
Möglich ist dies z.B.
▪ | beim Wechsel vom Kindergarten in die Grundschule oder |
▪ | beim Wechsel von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule oder |
▪ | bei Erkrankung der Betreuungsperson. |
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