Rz. 297
Eine Selbstanzeige beim Finanzamt wegen möglicher Steuerhinterziehung, die auch Auswirkung auf die Veranlagung des Ehegatten hat, ist regelmäßig nicht genügend zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1579 BGB, wenn die Auswirkungen zwar zu einer Verringerung des Vermögens führen, nicht aber nicht zu einer Gefährdung im Ganzen.[486] Der anzeigende Ehegatte wird jedoch als verpflichtet angesehen, vor einer Selbstanzeige den Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich der Selbstanzeige anzuschließen.[487]
Rz. 298
Der in Unterhaltsverfahren nicht seltene Hinweis auf "Schwarzgeldeinnahmen" erfolgt regelmäßig in Wahrnehmung berechtigter Interessen und verletzt nicht dessen schützenswerte Vermögensinteressen.[488]
Rz. 299
Abhebungen von einem gemeinsamen Konto erfüllen nicht den Tatbestand, auch wenn diese zu einer Überziehung des Girokontos führen, denn bei einem gemeinsamen Konto der Eheleute sind beide berechtigt, Abhebungen vorzunehmen, um den Lebensbedarf zu decken. Im Innenverhältnis der Parteien unberechtigt vorgenommene Verfügungen sind im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen und führen nicht zur Verwirkung des Unterhaltes.[489]
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