Rz. 79

Übt der berechtigte Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, reichen die erzielten Einkünfte aber nicht aus, um den vollen, angemessenen Unterhalt zu decken, so besteht nach § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

 

Rz. 80

 

Praxistipp:

Der Unterhaltsberechtigte hat auch hier die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Höhe seines vollen Unterhaltes und seines eigenen anrechenbaren Einkommens.

 

Rz. 81

Maßgeblich sind also die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB,[106] d.h. es sind alle Entwicklungen zu berücksichtigen, die bis zur Ehescheidung eingetreten sind.[107]

 

Praxistipp:

Auch wenn in § 1573 Abs. 2 BGB kein Einsatzzeitpunkt genannt ist, muss ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung gewahrt sein.[108]

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