Rz. 76

Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 15701572 BGB hat, kann er ggf. Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, wobei eine angemessene Erwerbstätigkeit auch durch zwei Teilzeittätigkeiten ausgeübt werden kann.[104]

 

Rz. 77

 

Praxistipp:

Zu bedenken ist weiter, dass eine Befristung dieses Anspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB leicht möglich ist, denn die eingetretene Arbeitslosigkeit stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar.

 

Rz. 78

Beansprucht ein Unterhaltsberechtigter für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder anderweitiger Erwerbslosigkeit nachehelichen Unterhalt, hat er nachprüfbarer Weise darzulegen,

dass der Einsatzzeitpunkt gewahrt ist,
wie hoch sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist,
welchen Umfang seine Bedürftigkeit hat, d.h. über welche Mittel er zur Bedarfsdeckung verfügt,
welche Ausbildung er durchlaufen hat,
welche beruflichen Erfahrungen er hat,
wie die Dauer und Gestaltung der Ehe und Haushaltsführung war,
ob und ggf. Wie viele Kinder er betreut hat,
welche Schritte er im Einzelnen er unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich ihm bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen.[105]

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