Rz. 101

Die Entscheidung des BGH v. 18.1.2017[128] befasst sich auf den ersten Blick nur mit der Frage von Tilgungsleistungen und Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

Zitat

a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

Konkret bedeutet dies aber, dass die Tilgung bis zur Höhe des vollen Wohnvorteils unterhaltsrechtlich angerechnet wird und dann noch darüber hinaus die Möglichkeit besteht, weitere Tilgungsleistung bis zur Obergrenze von 5 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge abzusetzen.

Dies lässt sich anhand eines Berechnungsbeispiels verdeutlichen:

 

Rz. 102

 
 
    Berechnung beim Unterhalt
Wohnvorteil 600,00 EUR 600,00 EUR
Zinsen 450,00 EUR 450,00 EUR
Tilgung 550,00 EUR -150,00 EUR
Verbleibender Wohnvorteil   0,00 EUR

Die Tilgungsleistungen können nur bis zur Höhe des Wohnvorteils abgezogen werden, also hier in Höhe von 150 EUR. Der Restbetrag von mtl. 400 EUR kann für die zusätzliche Altersvorsorge eingesetzt werden, also in Höhe von jährlich 4.800 EUR.

Beim Elternunterhalt beträgt die Obergrenze des zulässigen Einsatzes für die zusätzliche Altersvorsorge 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres. Die den Wohnwert und eine zusätzliche Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigende Tilgungsleistungen ist daher grundsätzlich nicht absetzbar.[129]

Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 150.000 EUR sind dies 7.500 EUR. Diese Obergrenze wird hier nicht überschritten, so dass bei der Unterhaltsberechnung monatlich 400 EUR abzuziehen sind zusätzliche Altersvorsorge. Insgesamt können also auf diesem Weg die gesamten Belastungen der Wohnung (Zins und Tilgung) in Höhe von 1.000 EUR in Abzug gebracht werden.

Beläuft sich dagegen das Jahresbruttoeinkommen auf 80.000 EUR, beträgt diese Jahresobergrenze lediglich 4.000 EUR. Abzugsfähig sind demnach nur monatlich 333,33 EUR. Folglich können insgesamt an Belastungen der Wohnung 933,33 EUR (Zins 450 EUR, Tilgungsleistungen über den Wohnvorteil 150 EUR, zusätzliche Altersvorsorge 333,33 EUR) in Abzug gebracht werden. Insgesamt wäre damit ein Tilgungsanteil von 483,33 EUR unterhaltsrecht anerkannt, während der Rest von 66,67 EUR nicht berücksichtigt werden kann.

[128] BGH v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519 mit Anm. Hauß = FuR 2017, 258; vgl. auch BGH v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17; FamRZ 2018, 1506 = FuR 2018, 540 Tz. 31; ausführlich Borth, FamRZ 2017, 682; Borth, FamRZ 2019, 160.

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