Rz. 228

Bei vorhandenem Titel kann zwar ein höherer Vertrauensschutz bejaht werden; dieser schützt aber auch nicht unter allen Umständen vor der Befristung des nachehelichen Unterhaltes.[371]

[371] BGH FamRZ 2011, 1721 mit Anm. Hauß = NJW 2011, 3645 = FF 2011, 497 mit Anm. Reinken.

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