Rz. 223
Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes.
Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristete werden.[360]
Rz. 224
Eine Ausnahme gilt beim Anspruch wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu[361]
Rz. 225
Allerdings ist in der Praxis immer zu beachten, dass neben dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 BGB in Betracht kommen kann.[362] Denn der Unterhaltsanspruch aus § 1570 besteht immer nur im Umfang eines ohne die betreuungsbedingten Einschränkungen erzielbaren Einkommens ("solange und soweit"). Es kann daher noch ein weitergehender Anspruch z.B. aus § 1573 Abs. 2 BGB bestehen, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse die erzielbaren Einkünfte des betreuenden Elternteils übersteigen.[363] Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zwar ein einheitlicher Anspruch. Er folgt jedoch aus einer Reihe von Vorschriften, die sich in ihrem Anwendungsbereich überschneiden.[364] Daher muss ggf. eine Differenzierung nach Teilansprüchen vorgenommen werden.[365]
Rz. 226
Praxistipp:
▪ | Die Höhe der Teilansprüche muss folglich konkret berechnet[366] und im Tenor gesondert ausgewiesen[367] werden. Sie kann daher nicht offen blieben. |
▪ | Ist dies nicht erfolgt, ist auch die unterhaltsberechtigte Klägerin beschwert.[368] |
▪ | Die Bedeutung von Teilansprüchen muss vor allem auch in Unterhaltsvereinbarungen beachtet werden![369] |
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