Rz. 98

Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Tilgungsleistungen hat sich eine für die familienrechtliche Praxis sehr bedeutsame Änderung der Rechtsprechung des BGH ergeben.

 

Rz. 99

Bei den Tilgungsleistungen haben die Eigentümerverhältnisse eine Bedeutung. Sind die Eheleute Miteigentümer des Hauses, führt die Rückführung der Hausdarlehen zu einer Vermögenssteigerung bei beiden Eheleuten, bei Alleineigentum ist der andere in der Regel ab Zustellung des Scheidungsantrags an dem Vermögenszuwachs nicht mehr beteiligt.

Dagegen wurden nach bisheriger Rechtsprechung im Rahmen der Berechnung des objektiven Wohnvorteils Tilgungsleistungen als solche nicht mehr als Abzugsposition anerkannt mit der Begründung, dass sie nur noch zur einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten führen – so bei Zugewinngemeinschaft vom Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.

 

Rz. 100

Die dann erbrachten Tilgungsleistungen wurden lediglich – bei entsprechendem anwaltlichen Sachvortrag – als zulässige Rücklagen für die Altersversorgung anerkannt,[126] wenn nicht schon bereits durch andere regelmäßige Rücklagen diese Abzugsmöglich ausgeschöpft wurde. Denn der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) betragen kann.[127] Entsprechendes gilt auch für den Unterhaltsberechtigten.

[127] BGH FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGH FamRZ 2007, 793, 795; siehe Götsche, FuR 2015, 564.

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