Rz. 168
Der eingetretene ehebedingte Nachteil rechtfertigt nur dann einen fortdauernden Unterhaltsanspruch, wenn dieser Nachteil nicht zwischenzeitlich tatsächlich entfallen ist.
Die Unterhaltsberechtigte ist ihrerseits aber auch gehalten, vorhandene Nachteile durch eigene Aktivitäten abzubauen, sofern dies möglich ist (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungsmaßnamen). Genügt sie diesen Anforderungen, ist der ehebedingte Nachteil ebenfalls – in gewissem zeitlichem Abstand nach Durchführung der Maßnahme – nicht mehr vorhanden.
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