Rz. 166
In der Praxis kann infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der – umgekehrte – Effekt eintreten, dass nämlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich mehr erhalten hat, als er selbst als lediger Berufstätiger ohne Ehe bei eigener Erwerbstätigkeit hätte erwirtschaften können (ehebedingte Vorteile).[238] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn z.B. der unterhaltspflichtige Ehemann über eine deutlich höhere berufliche Qualifikation als die Ehefrau und damit über ein höheres Einkommen verfügt.
Rz. 167
Praxistipp:
Diese ehebedingten Vorteile der Unterhaltsberechtigten sind in die allgemeinen Billigkeitsabwägung zur nachehelichen Solidarität einzubeziehen (dazu Rdn 177).
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