Rz. 166

In der Praxis kann infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der – umgekehrte – Effekt eintreten, dass nämlich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Versorgungsausgleich mehr erhalten hat, als er selbst als lediger Berufstätiger ohne Ehe bei eigener Erwerbstätigkeit hätte erwirtschaften können (ehebedingte Vorteile).[238] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn z.B. der unterhaltspflichtige Ehemann über eine deutlich höhere berufliche Qualifikation als die Ehefrau und damit über ein höheres Einkommen verfügt.

 

Rz. 167

 

Praxistipp:

Diese ehebedingten Vorteile der Unterhaltsberechtigten sind in die allgemeinen Billigkeitsabwägung zur nachehelichen Solidarität einzubeziehen (dazu Rdn 177).

[238] BGH FamRZ 2012, 951 mit Anm. Finke = NJW 2012, 2028 mit Anm. Born; Niepmann, FamFR 2012, 265.

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