Rz. 92

Haben die Ehepartner während der Ehe bestimmte Kredite aufgenommen, so haben die damit verbundenen Ratenbelastungen die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt, ohne dass es darauf ankommt, wofür die Schulden gemacht worden sind und wer das Geld wofür ausgegeben hat. Die Trennung und Scheidung ändern an dieser Situation nichts, so dass diese monatlichen Belastungen weiterhin bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes zu berücksichtigen sind. Gleichgültig ist auch, welcher Ehegatte die mit dem Kredit angeschafften Gegenstände behalten hat[123] (siehe § 3 Rdn 59).

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