Rz. 44

Der Urlaub muss vom Arbeitgeber zugeteilt werden und darf nicht in Form einer Selbstbeurlaubung stattfinden.

 

Rz. 45

Bei der Zuteilung hat der Arbeitgeber jedoch nach billigem Ermessen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Billiges Ermessen ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und meint so viel wie pflichtgemäßes Ermessen.

Der Arbeitsgeber sollte bei der Urlaubsgewährung auf Ausgewogenheit zwischen den einzelnen Mitarbeitern achten sowie die Schulpflicht der Kinder berücksichtigen.

 

Rz. 46

So soll nicht nur ein Mitarbeiter alle "Brückentage" (Definition gemäß Wikipedia: "Brückentage sind Tage, die zwischen einem Feiertag und einem [zumeist in den Kanzleien] ohnehin arbeitsfreien Tag Samstag oder Sonntag liegen, demzufolge also entweder ein Montag oder ein Freitag") nutzen dürfen. Den Auszubildenden in der Anwaltskanzlei ist zumal i.d.R. Urlaub in den Schulferien zu gewähren.

 

Rz. 47

In der Regel funktioniert diese Urlaubsgewährung in den meisten Kanzleien recht gut. Letztendlich muss Urlaub aber immer gewährt werden. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer eigenmächtig in den Urlaub fahren. Dies könnte durchaus ein Grund für eine Kündigung sein.

 

Rz. 48

Die Urlaubsgewährung ist grds. formfrei und kann daher auch mündlich erfolgen. Es bietet sich jedoch durchaus an, für jeden Mitarbeiter pro Jahr eine Urlaubsliste anzulegen, in der der Arbeitgeber die Genehmigung des gewünschten Urlaubs abzeichnet:

 

Rz. 49

Eine mögliche Liste könnte wie folgt aussehen:

Muster 14.2: Urlaubsgewährung

 

Muster 14.2: Urlaubsgewährung

Name Mitarbeiter: Frau M

Anzahl der Urlaubstage im Jahr 2018: 30 Tage

Resturlaub 2017 (bis 31.03.18 zu nehmen): 2 Tage

Gesamt: 32 Tage

 
Zeitraum beantragter Urlaub verbrauchte ­Urlaubstage Resturlaub genehmigt
02.01.2018 1 31

Unterschrift

RA

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