Rz. 107

Zu Herstellung einen besonders guten Arbeitsklimas gewähren einige Kanzlei ihren Mitarbeitern diverse "Annehmlichkeiten". Obwohl diese einen guten Zweck verfolgen, müssen hier die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden, damit es zu keiner Mehrbelastung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers führt.

 

Rz. 108

Grds. gelten alle Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses macht, als Einnahmen des Mitarbeiters und wären demnach steuer-und sozialversicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber seinen eigenen Mitarbeitern jedoch Zuwendungen zukommen lassen, ohne dass diese zum Arbeitslohn zählen.

 

Rz. 109

Unabhängig von der Bewertung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind alle Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber macht, immer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Anders als z.B. Geschenke an Geschäftspartner, die die jährliche Freigrenze von derzeit 35,00 EUR übersteigen. Diese sind bei Überschreitung nicht mehr als Betriebsausgabe geltend zu machen.

 

Rz. 110

Nachstehend sollen die Besonderheiten der nachstehenden Zuwendungen an Mitarbeiter kurz erläutert werden.

I. Kaffee und Gebäck

 

Rz. 111

Vielfach werden den Mitarbeitern Kaffee und kalte Getränke wie Wasser oder Säfte zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Gemäß § 19.6 Abs. 2 LStR gehören diese Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, als sog. Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn und sind daher weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Hierzu gehört i.Ü. auch Gebäck.

II. Mahlzeiten

 

Rz. 112

Mahlzeiten, die arbeitstäglich oder routinemäßig (z.B. einmal pro Woche anlässlich zu einer Besprechung) unentgeltlich oder verbilligt an die Mitarbeiter abgegeben werden, sind als Arbeitsentgelt zu bewerten und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

Rz. 113

Versteuert wird jedoch nur der jeweilige Sachbezugswert. Die Sachbezugswerte werden jährlich erneut von der Finanzverwaltung festgesetzt. Im Jahr 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:

Frühstück 1,73 EUR
Mittag- oder Abendessen 3,23 EUR
 

Rz. 114

Wenn die Mahlzeiten jedoch nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind, sondern "zusätzlich" gewährt werden, besteht die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Mahlzeiten werden dabei nicht auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt, sondern vielmehr pauschal für alle Mitarbeiter abgeführt.

 

Rz. 115

Dies hat auch den Vorteil das gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversiche­rungsentgeltverordnung) bei der Pauschalierung der Lohnsteuer keine Sozialabgaben anfallen.

 

Rz. 116

Bei der Pauschalierung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner.

III. Jobticket

 

Rz. 117

Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein solches Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung. Bis zu einem Betrag von 44,00 EUR pro Monat können diese den Mitarbeitern steuerfrei überlassen werden. Bei der Berechnung der monatlichen Freigrenze sind jedoch etwaige andere Sachbezüge zu berücksichti­gen. Darunter fallen Gutscheine oder andere Sachgeschenke des Arbeitgebers. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialabgabenpflichtig.

 

Rz. 118

Dies gilt i.Ü. auch, wenn das Jobticket bereits selbst die Freigrenze überschreitet. In Berlin z.B. würde gerade noch das Azubi-Ticket unter die 44,00 EUR-Grenze fallen. Für die teureren Tickets kann der Arbeitgeber aber auch hier gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer vornehmen, diesmal mit einem Steuersatz von 15 %, und diese dann für seinen Arbeitnehmer übernehmen Da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, ist der Gesamtwert des Jobtickets bei der Versteuerung anzusetzen und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag.

 

Rz. 119

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer entfällt wiederum die Sozialversicherungspflicht.

 

Rz. 120

Für die Steuerfreiheit des Arbeitnehmers ist es zudem erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kosten des Fahrausweises direkt an das Verkehrsunternehmen abführt.

 

Rz. 121

Die Zahlungen an das Verkehrsunternehmen sind durchaus als Betriebsausgaben des Arbeitgebers abziehbar. Da es sich jedoch um einen "Lohnbestandteil" handelt, darf hieraus nicht die Vorsteuer gezogen werden.

 

Rz. 122

Außerdem darf das Jobticket nicht als Lohnumwandlung gewährt werden, um die Steuerfreiheit zu garantieren.

 

Rz. 123

Der Arbeitnehmer kann dann seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in seiner Lohnsteuererklärung nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.

IV. Kindergartenzuschuss

 

Rz. 124

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung (inkl. Verpflegungskosten) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2018 bleiben Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers bis zur Einschulung des Kindes st...

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