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Häufig wird übersehen, dass ein Urlaubs(gewährungs)anspruch gem. § 4 BurlG erst nach Ablauf von sechs Monaten besteht. Während der Wartezeit "sammelt sich" natürlich ein anteiliger Urlaubsanspruch an, der Arbeitnehmer hat jedoch noch keinen Anspruch auf Gewährung des Urlaubs.

Aus Kulanzgründen wird häufig auch während dieser Wartezeit dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub eingeräumt. Steht ein Urlaub demnächst an, sollte man dies auch in möglichen Vertragsverhandlungen bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses direkt ansprechen und bestätigen lassen.

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