1. Zurückgenommenes Rechtsmittel

 

Rz. 25

Nimmt die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurück, so sind dem Angeklagten die ihm nach der Rechtsmitteleinlegung entstandenen Anwaltskosten als notwendige Auslagen aus der Staatskasse auch dann zu erstatten, wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel vor der Begründung zurückgenommen hat (LG Tübingen zfs 1997, 69). Entsprechendes gilt für die spätere Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung (OLG Düsseldorf DAR 1999, 176).

2. Erfolg trotz erneuter Verurteilung

 

Rz. 26

Auch im Falle einer erneuten Verurteilung darf der Angeklagte dann nicht mit den Kosten des Rechtsmittels belastet werden, wenn er im Ergebnis sein Ziel erreicht hat (LG Göttingen StV 1991, 479; OLG Düsseldorf AGS 1997, 88; a.A. LG Hamburg NZV 1993, 205).

Maßgeblich für die Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Falle eines Teilerfolges die Frage, ob der Rechtsmittelführer die Entscheidung, so wie sie auf das Rechtsmittel hin ergangen ist, hingenommen hätte, wie groß also der dem ursprünglichen Ziel des Rechtsmittels zuzumessende Teilerfolg ist (OLG Düsseldorf AGS 1997, 88).

Dies gilt auch, wenn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht möglich ist (wie z.B. wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße, OLG Bamberg zfs 2008, 470).

Allerdings stellt es keinen Erfolg der Berufung dar, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs unterbleibt (OLG Düsseldorf DAR 1999, 176). Entsprechendes gilt, wenn das Rechtsmittel erst aufgrund der nachträglichen Beschränkung zum vollen Erfolg führt (OLG Hamm zfs 1999, 320).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge