Rz. 1
Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, eröffnet § 26 Abs. 1 S. 1 EStG das Verfahrenswahlrecht zwischen Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und Einzelveranlagung[1] nach § 26a EStG. Wird das Wahlrecht zugunsten der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ausgeübt, so folgt als Automatismus, dass das Splittingverfahren gemäß § 32a Abs. 5 EStG (sogenanntes Vollsplitting) Anwendung findet.[2] Das Splittingverfahren behandelt die Eheleute so, als hätte jeder Ehegatte genau die Hälfte des zu versteuernden Einkommens bezogen,[3] das beide Eheleute insgesamt im Veranlagungszeitraum erzielt haben, gewährt jedem Ehegatten den tariflichen Grundfreibetrag von 10.908 EUR und ordnet an, jeden Ehegatten mit dem so ermittelten zu versteuernden Einkommen dem Einkommensteuertarif zu unterziehen. Andere Steuerpflichtige werden dagegen gemäß § 25 Abs. 1 EStG nach ihrem Einkommen im Veranlagungszeitraum einzeln veranlagt; sie sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG, der insoweit zwanglos einen Gegenschluss erlaubt, von der Zusammenveranlagung ausgeschlossen. Der III. Senat des BFH hat nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Zusammenveranlagung und damit die Anwendung des Vollsplitting in einem Grundsatzurteil vom 27.10.1989 verweigert[4] und dies in einem Beschl. v. 21.3.2012[5] sowie in einem Urt. v. 26.6.2014[6] und in einem Beschl. v. 26.4.2017[7] bestätigt. Das BVerfG hat die gegen das BFH-Urt. v. 26.6.2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschl. v. 19.8.2015 nicht zur Entscheidung angenommen.[8] Die ganz überwiegende Literatur hat sich dem BFH angeschlossen.[9]
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