Rz. 17

Da es bei der MPU um die Erkenntnis eines Problems und eine stabile Verhaltensänderung beim Betroffenen geht, muss der Einzelne an sich arbeiten. Das ist hart und kann in der Regel nicht ohne kompetente Hilfe erfolgreich geleistet werden. Daher ist eine Begleitung zur Verhaltensänderung erforderlich; das ist die "Vorbereitung" auf die MPU.

 

Rz. 18

Um möglichst bald die FE nach deren Entzug wieder zu erhalten, muss dem Mandanten deutlich gemacht werden, dass er auch mit einem Misserfolg eines Rechtsbehelfs gegen den Entzug rechnen muss. Während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens sollte er nicht untätig bleiben, sondern eine fachliche Begleitung und "Vorbereitung" auf eine MPU durchführen. Ansonsten ist die Zeit eines erfolglosen Rechtsbehelfs nutzlos verstrichen, wenn das Verfahren zu Ungunsten des Mandanten ausgeht.[4]

 

Rz. 19

Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde jüngst darauf hingewiesen,[5] dass der Betroffene selbst eine Antwort darauf finden muss, ob auf seine Trinkmuster und seine Ausprägung der Alkoholproblematik eine Abstinenz erforderlich oder ein kontrollierter Umgang mit Alkohol einzuüben ist. Das ist nur mit der Hilfe eines Verkehrspsychologen möglich. Entscheidend ist eine dauerhafte Verhaltensänderung. Daher ist ein Alkoholverzicht allein aus der Hoffnung darauf, über diesen Weg ein positives Ergebnis bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu erlangen, nicht Erfolg versprechend. Denn bei einer solchen "Trinkpause" fehlt es an einer ausreichenden selbstkritischen Auseinandersetzung und einer entsprechenden Problemeinsicht. Ein Betroffener sollte daher im Rahmen eines Informationsabends einer Begutachtungsstelle Informationen sammeln, ebenso über das Internet (etwa www.bast.de).

[4] Vgl. Hofstätter, Fahrerlaubnisrecht – Risiken durch Rechtsbehelfe?, BA 2006, 114.
[5] Muffert/Müller, Anforderungen an die anwaltliche Beratung vor einer MPU – pauschaler Rat zu Abstinenzbelegen greift zu kurz, DAR 2016, 128.

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