1. Allgemeines

 

Rz. 189

Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt von dem versicherten Risiko und damit von der Art der Versicherung ab. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall ein mit dem Tod der versicherten Person oder, soweit vereinbart, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Der Versicherungsfall ist regelmäßig in den Versicherungsbedingungen definiert.

 

Rz. 190

Der Versicherer erhält üblicherweise über eine Nachricht des Anspruchsberechtigten Kenntnis von dem Eintritt des Versicherungsfalls. Eine Anzeigepflicht in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls besteht nach § 30 Abs. 1 VVG. Nach § 30 Abs. 2 VVG hat ein Dritter, dem vertraglich oder durch Zession das Recht auf die Leistung des Versicherers zusteht, den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. Die Anzeige muss gem. § 30 Abs. 1 VVG unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen. Bei der Anzeigepflicht handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers i.S.d. § 28 VVG.

 

Rz. 191

Neben der Anzeigepflicht nach § 30 VVG besteht gem. § 31 VVG die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Eintritt des Leistungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat danach auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Belege hat der Versicherungsnehmer nur insoweit einzureichen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Soweit das Recht auf die vertragliche Leistung einem Dritten zusteht, hat dieser neben dem Versicherungsnehmer die Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Einreichung von Belegen zu erfüllen. Bei der Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Einreichung von Belegen handelt es sich ebenfalls um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers i.S.d. § 28 VVG.

2. Risikoausschlüsse

a) Abgrenzung von Risikoausschluss und Obliegenheit

 

Rz. 192

Hat der Anspruchsberechtigte den Tod der versicherten Person gemeldet, stellt sich für den Versicherer die Frage, ob die weiteren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sind bzw. ein Risiko eingetreten ist, für das der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Abzugrenzen ist ein solcher Risikoausschluss von den Obliegenheiten, wobei es nach der Rechtsprechung nicht nur auf den Wortlaut und die Stellung einer Klausel innerhalb der Bedingungen ankommt. Maßgebend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert.[225] Werde von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handle es sich um eine Risikobegrenzung. In der Lebensversicherung kommen Risikoausschlüsse vor allem für den Todesfall in Betracht (hinsichtlich möglicher Zusatzversicherungen für Unfalltod, Erwerbs-/Berufsunfähigkeit etc. wird auf die entsprechenden Beiträge in diesem Buch verwiesen).

 

Rz. 193

Risikoausschlussklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen. Sie dürfen nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.[226]

 

Rz. 194

In § 161 VVG (Selbsttötung) und § 162 VVG (Tötung durch den Leistungsberechtigten) sind gesetzliche Fälle der Leistungsfreiheit des Lebensversicherers geregelt; es handelt sich um objektive Risikoausschlüsse.[227] Diese werden teilweise in den Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten modifiziert.

 

Rz. 195

Der Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig über die gesetzlichen Fälle hinaus in folgenden Fällen ausgeschlossen.

[225] BGH v. 18.5.2011 – IV ZR 165/09, NJW-RR 2011, 1110, 1112; BGH v. 18.6.2008 – IV ZR 87/07, NJW-RR 2008, 1411 = VersR 2008, 1107; BGH v. 14.5.2003 – IV ZR 140/02, NJW-RR 2003, 1105, 1106 = VersR 2003, 897, 898; BGH v. 24.5.2000 – IV ZR 186/99, NJW-RR 2000, 1190; zur Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 6 ff.
[226] Vgl. BGH v. 23.11.1994 – IV ZR 48/94, VersR 1995, 162, 163 = NJW-RR 1995, 276, 277 – im konkreten Fall zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
[227] Zu § 161 VVG: Langheid/Wandt/Mönnich, § 161 VVG Rn 1.

b) Kriegsklausel

 

Rz. 196

Nach der sog. Kriegsklausel (§ 4 Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) beschränkt sich die Todesfallleistung bei Tod der versicherten Person im unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung.

 

Rz. 197

Diese Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht...

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