Rz. 616

Pfändbar sind im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO auch die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die der Versicherungsnehmer zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgeschlossen hat.[1049]

[1049] Stöber, Rn 192; Hülsmann, VersR 1993, 1188, 1191 m.w.N.

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