Rz. 615

Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung, und damit auch solche aus Direktversicherungen oder der Pensionskasse, sind als Arbeitseinkommen nach Eintritt des Versorgungsfalls nur nach Maßgabe der §§ 850a850i ZPO pfändbar.[1048]

[1048] Stöber, Rn 920.

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