Rz. 619

Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner sind die Pfändung und Überweisung als bewirkt anzusehen (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt gem. § 829 Abs. 2 ZPO nur auf Betreiben des Gläubigers. Ist der Versicherer selbst zugleich Gläubiger und Drittschuldner, wird die Pfändung ebenfalls erst mit Zustellung wirksam.[1056] Es gelten die §§ 166202 ZPO. Die Zustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, in dem Verfahren vor den Amtsgerichten auch unter Vermittlung der Geschäftsstelle (§ 166 ZPO). Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der dem Gläubiger vom Vollstreckungsgericht erteilten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 170 ZPO).

 

Rz. 620

Häufig erfolgt im Rahmen der Pfändung von Rechten und Ansprüchen aus Lebensversicherungen die Zustellung nicht an den Versicherer, sondern an dessen Vertriebsgesellschaft oder den Vermittler. Hier kann eine Zustellung nicht angenommen werden, auch nicht eine Ersatzzustellung.[1057] Leitet die Vertriebsgesellschaft den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Versicherer weiter, erfolgt eine Heilung nach § 189 ZPO. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gilt dann in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Drittschuldner tatsächlich zugegangen ist. Die Vorschrift ersetzt und verändert den § 187 ZPO a.F. Die Zustellung wird fingiert und steht nicht mehr im Ermessen des Gerichts.[1058] Wirkung entfaltet der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nur, wenn der Drittschuldner richtig bezeichnet ist.[1059]

[1056] RG v. 11.11.1887 – III 166/87, RGZ 20, 365, 373; Thomas/Putzo/Seiler, § 829 ZPO Rn 24; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rn 15; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 829 ZPO Rn 48.
[1057] Vgl. Stöber, Rn 530 ff.
[1058] Vgl. zu den Einzelheiten Stöber, Rn 530 ff., 543 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 189 ZPO Rn 1 ff.
[1059] Vgl. hierzu Rdn 565 ff.

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