Rz. 610

Fällige Renten aus Lebensversicherungsverträgen sind nach § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c ff. ZPO pfändbar, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. Das sind nur solche Rentenversicherungsverträge, die ein Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung gem. § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen oder ergänzen.[1036] Die Versicherungsrente muss zur Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder auch zur Ergänzung der Versorgung oder unzureichender Versorgungsbezüge erworben worden sein. Der Bezugsberechtigte muss somit früher Bezieher von "Arbeitseinkommen" i.S.d. § 850 ZPO oder dessen unterhaltsberechtigter Angehöriger gewesen sein. Fortlaufende Einkünfte freiberuflich tätiger oder nicht berufstätiger Personen sind kein Arbeitseinkommen.[1037] Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Pfändung der Forderung, sondern der Eingehung der Versicherung.[1038]

 

Rz. 611

Sind Rentenzahlungen aus einer Lebensversicherung noch nicht fällig und kann diese nach den vertraglichen Bestimmungen vom Versicherungsnehmer zurückgekauft werden, besteht insoweit kein Pfändungsschutz. Auch der Pfändungsgläubiger kann in diesem Fall nach wirksamer Pfändung den Rückkaufswert verlangen.

[1037] BGH v. 15.7.2007 – IX ZB 34/06, MDR 2008, 288, 289; Stöber, Rn 892; Zöller/Stöber, § 850 ZPO Rn 11; zur Pfändbarkeit von Berufsunfähigkeitsrenten siehe BGH v. 15.7.2010 – IX ZR 132/09, VersR 2011, 1252 ff.
[1038] OLG Frankfurt/M. v. 22.2.1995 – 23 U 158/94, VersR 1996, 614.

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