Rz. 667

Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes ­Anrecht übertragen wird,
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
der gleiche Risikoschutz gewährt wird.

Bei privaten Versicherungen setzt ein eigenständiges Anrecht der ausgleichsberechtigten Person voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person selbst versicherte Person der neu begründeten Versorgung wird.[1178] Der Versicherer hat die Wahl, ob er zu der neu begründeten Versorgung Beitragszahlungen der ausgleichsberechtigten Person zulässt oder ob er diese nur beitragsfrei führt.[1179]

 

Rz. 668

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG setzt die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten voraus, dass ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung ensteht. Dafür ist es nach hier vertretener Auffassung bei privaten Versicherungen ausreichend, wenn der neu begründeten Versorgung lediglich der bei Begründung des Anrechts geltende gesetzliche Höchstrechnungszins zugrunde gelegt wird und nicht der für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person maßgebliche (ggf. höhere) Rechnungszins.[1180] Soweit der BGH meint, dass es dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe widerspreche, wenn das neu begründete Anrecht des Ausgleichsberechtigten mit einem niedrigeren Rechnungszins ermittelt wird,[1181] ist dem nicht zu folgen. Mit der Regelung in § 2 DeckRV verfolgt der Gesetzgeber insbesondere den Zweck, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicher zu stellen. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass die Abzinsung der Deckungsrückstellung jeweils auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Höchstrechnungszins beschränkt ist. Dies muss grundsätzlich auch im Falle der Begründung eines neuen Anrechts im Wege des Versorgungsausgleichs gelten. § 2 Abs. 2 S. 2, 3 DeckRV ist vor diesem Hintergrund einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Beibehaltung des Rechnungszinses der ausgleichspflichtigen Person für die neu begründete Versorgung der ausgleichsberechtigten Person nur zulässig ist, wenn hierdurch das Versichertenkollektiv weniger stark belastet ist als durch die Begründung eines Anrechts der ausgleichsberechtigten Person auf Basis des zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs gültigen Höchstrechnungszinses.

 

Rz. 669

Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kann der Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung für den Ausgleichsberechtigten begründen, indem er das auszugleichende Anrecht bezogen auf die Bezugsgröße "Fondsanteile" intern teilt.[1182] Weder das Wahlrecht des Versorgungsträgers nach § 45 VersAusglG (Rentenbetrag oder Kapitalwert) für Verträge der betrieblichen Altersversorgung noch der Verweis in § 46 Vers­AusglG auf § 169 VVG für Verträge der privaten Altersversorgung schließt eine Teilung auf Basis der Bezugsgröße "Fondsanteile" aus.

 

Rz. 670

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG muss im Fall einer internen Teilung die neu begründete Versorgung grundsätzlich die gleichen Risiken absichern wie die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person, also in der Regel zumindest eine lebenslange Altersversorgung vorsehen.[1183] Beinhaltet die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person eine Invaliditäts- oder eine Hinterbliebenenabsicherung, soll auch die neu begründete Versorgung entsprechende Risiken absichern. Der Versicherer kann jedoch die neu begründete Versorgung auf eine lebenslange Altersversorgung beschränken, wenn er den reduzierten Risikoschutz im Rahmen der Altersversorgung entsprechend kompensiert.[1184] Nach welchen Grundsätzen diese Kompensation erfolgt, muss sich nicht aus den Bestimmungen der Teilungsordnung ergeben.[1185] Es reicht aus, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten.[1186] Eine Berechnungsmethode, die auf einer Ermittlung des Ausgleichswertes im Wege einer Barwerthalbierung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten und auf einer Berechnung der Altersrente des Ausgleichsberechtigten auf Basis seines Ausgleichswertes beruht, begründet eine hinreichende Kompensation der entfallenden Invaliditätsversorgung für den Ausgleichsberechtigten.[1187] Von der Möglichkeit der Beschränkung der neu begründeten Versorgung auf eine lebenslange Altersversorgung wird der Versicherer insbesondere dann Gebrauch machen, wenn die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich eines Risikos nicht versicherbar ist.

 

Rz. 671

Befindet sich die Versicherung bereits im Rentenbezug und hat der Ausgleichsverpflichtete zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung bereits Altersrenten bezogen, verstößt die Zahlung der Altersrente bis zur Rechtskraft der...

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