Rz. 547

Bezeichnet der Versicherungsnehmer die Erben als "bezugsberechtigt", erwerben die bezeichneten Personen die Versicherungsleistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte, die ihr Recht dann im Zweifel auch unabhängig von einer Erbausschlagung behalten sollen.[918]

 

Rz. 548

Mit der Formulierung "gesetzliche Erben" oder "gesetzl. Erbfolge" ist bezugsberechtigt, wer nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne Testament, Erbe geworden wäre.[919] Ein nichteheliches Kind gehört zu den gesetzlichen Erben – § 1924 Abs. 1 BGB.[920]

 

Rz. 549

Auch durch den Begriff "Erben laut Testament" wird lediglich die Person des Bezugsberechtigten bezeichnet. Nicht dagegen wird mit dieser Bezeichnung die Bezugsberechtigung an die Erb­einsetzung geknüpft. Die Leistung fällt – wie in allen anderen Fällen – nicht in den Nachlass.[921]

[918] Kummer, S. 55; OLG Frankfurt/M. v. 12.10.1994 – 23 U 38/94, VersR 1996, 358, 359; vgl. auch BGH v. 8.5.1996 – IV ZR 112/95, VersR 1996, 877; vgl. auch § 167 Abs. 2 VVG; vgl. im Hinblick auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche Hasse, S. 46 f.
[919] LG Waldshut v. 24.12.1953 – O 101/52, VersR 1954, 76; OLG Köln v. 16.6.2004 – 5 U 208/03, VersR 2004, 1032.
[920] Vgl. Palandt/Weidlich, § 1924 BGB Rn 8.

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