Rz. 518

Der BGH hat im Jahr 1966 einen Fall entschieden, in dem einer dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden war. Im Erlebensfall sollten die Ansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Gläubigerin des Versicherungsnehmers pfändete die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung inklusive des Rechts auf Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes. Die Bezugsberechtigte für den Todesfall begehrte, die Zwangsvollstreckung aus dem von der Gläubigerin erwirkten Pfändungs- und ­Überweisungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der BGH entschied, dass der Rückkaufswert dem unwiderruflich Bezugsberechtigten für den Todesfall zusteht. An dem sofortigen Rechtserwerb durch den Bezugsberechtigten ändere sich nichts, wenn die Begünstigung bei einer gemischten Lebensversicherung in der Weise geteilt sei, dass die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der dritten Person sich auf die Todesfallversicherung beschränke. Der sofortige Rechtserwerb umfasse auch den während der Dauer der Todesfallversicherung anfallenden ­Anspruch auf eine etwaige Rückvergütung. Denn das Recht auf den Rückkaufswert sei nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Die Verpflichtung des Versicherers, einen bestimmten Geldbetrag bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leisten, schließe die Verpflichtung ein, in gewissen Fällen eine verminderte Leistung zu bewirken. Ein zur Auszahlung gelangender Rückkaufswert stehe daher dem Bezugsberechtigten der Todesfallversicherung zu, solange dessen Recht auf die Versicherungsleistung bestehe, das bedeute bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung des Erlebensfalls.[852]

[852] BGH v. 17.2.1966 – II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 164; vgl. auch OLG Frankfurt/M. v. 19.12.2001 – 7 U 64/01, VersR 2002, 963, 964.

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