Rz. 590

Das im Pfändungsbeschluss enthaltene Zahlungsverbot wirkt nur gegen den Drittschuldner, an den es gerichtet ist, nicht jedoch gegen einen anderen Drittschuldner. Auch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den tatsächlichen, aber nicht genannten Drittschuldner kann den Mangel seiner ungenügenden Bezeichnung nicht ersetzen.[990] Folglich ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nicht den tatsächlichen Lebensversicherer als Drittschuldner bezeichnet, unwirksam.

 

Rz. 591

Der Drittschuldner muss immer ausreichend und zuverlässig aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennbar sein. In welchen Fällen diese Anforderungen erfüllt sind und gegen wen sich das Zahlungsverbot richtet, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden und ist durch verständige Auslegung zu ermitteln. Die ungenaue, insbesondere fehlerhafte Schreibweise des Namens des Drittschuldners, aber auch eine sonstige ungenaue Bezeichnung, ist unschädlich, wenn sie die Feststellung der Identität des Drittschuldners nicht beeinträchtigt.[991] Einer Auslegung kann im Einzelfall auch ein Pfändungsbeschluss zugänglich sein, wenn der Drittschuldner namentlich nicht bezeichnet ist. Dies soll allerdings nicht bereits dann gelten, wenn die Forderung ihrer Art und Höhe nach beschrieben ist. Es kann sich aus dem Pfändungsbeschluss, insbesondere durch Bezugnahme auf Verträge oder sonstige Urkunden, jedoch die Person des Drittschuldners derart deutlich ergeben, dass dieser und alle dritten Personen das Zahlungsverbot als gegen ihn gerichtet erkennen können.[992] Erforderlich ist, dass über die Identität des Drittschuldners auch für dritte Personen keine Zweifel bestehen, die um die Rechtsbeziehungen des Schuldners zu dem Drittschuldner bzw. des in dem Pfändungsbeschluss als Drittschuldner Bezeichneten nichts wissen. Hieraus wird gefolgert, dass es unzulässig ist, als Zustellungsadressaten eine Versicherungsgruppe anzusprechen, wenn Drittschuldner eine bestimmte Gesellschaft der Gruppe ist.[993]

 

Rz. 592

 

Beachte

Die Gefahr ist also groß, dass durch ungenaue oder falsche Bezeichnung des Drittschuldners der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam ist. Es sollte daher vor allem darauf geachtet werden, dass die Lebensversicherungsgesellschaft bzw. der entsprechende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit einer Versicherungsgruppe ausdrücklich genannt wird und nicht die gesamte Versicherungsgruppe, ein anderer Versicherer innerhalb der Gruppe oder gar nur deren Vertriebsgesellschaft. Problematisch ist es insbesondere, wenn innerhalb einer Versicherungsgruppe mehrere Lebensversicherer existieren. Genaue Angaben sind über das Handelsregister zu erhalten. Oftmals hilft ein kurzer Anruf bei der Versicherungsgruppe, ein Blick ins Internet oder in Adressverzeichnisse.

[990] RG v. 16.5.1933 – II 421/32, RGZ 140, 340, 342; Stöber, Rn 502.
[991] MüKo/Smid, § 829 ZPO Rn 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 829 ZPO Rn 27.
[992] RG v. 28.11.1898 – VI 252/98, RGZ 42, 325, 330; Stöber, Rn 518.
[993] Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 2008 Rn 226.

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