Rz. 114

Ist die versicherte Person ein minderjähriges Kind, trifft § 150 Abs. 3 VVG eine Sonderregelung für den Fall, dass der Vater oder die Mutter als Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auf die Person des minderjährigen Kindes beantragen. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des minderjährigen Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres des minderjährigen Kindes zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt (derzeit: 8.000 EUR).[118] Übersteigt die vereinbarte Leistung im Todesfall des minderjährigen Kindes vor Vollendung des siebten Lebensjahres den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, greift die Ausnahmevorschrift des § 150 Abs. 3 VVG nicht ein. Entsprechend ist nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG die Einwilligung des versicherten Kindes erforderlich. Da das versicherte Kind die Einwilligung nicht selbst wirksam erklären kann (§ 104 Nr. 1 BGB) und da die Eltern das versicherte Kind bei der Erteilung der Einwilligung nicht wirksam vertreten können, wenn sie selbst Versicherungsnehmer sind (§ 150 Abs. 2 S. 2 VVG), bedarf die Vertretung des versicherten Kindes bei der Einwilligung nach § 150 Abs. 2 S. 1 VVG der Bestellung eines Ergänzungspflegers (vgl. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 1909 BGB).

 

Rz. 115

 

Beachte

Soll der Minderjährige sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person der Lebensversicherung sein, wird man in entsprechender Anwendung des § 150 VVG ebenfalls die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich halten müssen, da der Minderjährige ansonsten sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person von derselben Person vertreten würde. Es besteht insoweit dieselbe Möglichkeit der Spekulation mit dem Leben des Minderjährigen wie in den Fällen des § 150 Abs. 1 S. 2 VVG. Die Privilegierung von Vater und Mutter des Minderjährigen nach § 150 Abs. 3 VVG ist allerdings auch in diesem Fall zu berücksichtigen, so dass die Pflegerbestellung z.B. dann nicht erforderlich ist, wenn der Minderjährige das siebente Lebensjahr bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages bereits vollendet hat.

[118] VerBAV 2001, 133.

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