Rz. 56

Die Fahrzeugfront des Betroffenen-Pkw ist erkennbar abgesenkt. Das bedeutet, dass sich dessen Tempo innerhalb der Messphase verringerte. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass am Ende der Messung der vorgeworfene Geschwindigkeitswert gegenüber dem tatsächlichen überhöht ist. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass vom vorgeworfenen Nettowert nochmals 5 % abzuziehen sind.
Der Auswerterahmen liegt tief vor dem Fahrzeug des Betroffenen, was zeigt, dass die Rahmenhöhe von etwa 1 m nicht erreicht wird. Wenngleich selbige nicht mehr Gegenstand der PTB-Zulassung ist, so wird ein Sachverständigengutachten ergeben, dass vom seinerzeitigen bedeutenden Wert (1 m) eine erhebliche Abweichung vorliegt.
Der Auswerterahmen passt nicht zum Kfz des Betroffenen, was unter Sachverständigenbeweis gestellt wird. Dies deshalb, weil auf dem Lichtbild die sog. Hilfslinie nicht zu sehen ist, die allein eine hinreichende Zuordnung zulässt.
Die Hilfslinie liegt im Tatfoto vergleichsweise hoch, nämlich im Bereich des Scheinwerfers bzw. an der Motorhaube. Die Höhe der Hilfslinie zeigt die Abtastebene, weshalb ein Sachverständigengutachten ergeben wird, dass sich der dann folgende Stufeneffekt zu Ungunsten des Betroffenen auswirkte.
Die Messung erfolgte mit der Softwareversion 1.5.5, bei der der Falldatensatz nicht ausgelesen werden kann. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass dann generell ein Stufeneffekt zu diskutieren ist, der einen weiteren Geschwindigkeitsabzug berechtigt.
Die Messung wurde im Rahmen eines Spurwechsels des Betroffenen durchgeführt, der oberhalb 5° lag. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass eine Messung unter diesen Bedingungen nicht ordnungsgemäß erfolgen konnte (Schrägfahrt bis 5° erlaubt).
Das Tatfoto zeigt, dass der Auswerterahmen auf nicht gut reflektierenden bzw. zu kleinen Reflexionsflächen liegt, wodurch eine ordnungsgemäße Abtastung nicht möglich war. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass sich die Messung dann nur auf sehr schwache Reflexionsanteile stützen kann und somit insgesamt unverwertbar ist.
Die Messung wurde mit der Softwareversion 3.x.x erhoben, wodurch Zusatzdaten auslesbar sind. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass aus den Anfangs- und Endwerten ein geringerer Tempovorwurf folgt, als im Messfoto eingeblendet.
Die Auswertung der internen XML-Dateien (Software 3.x.x) wird ergeben, dass die Zusatzdaten nicht zum Fahrzeug des Betroffenen gehören, weil sie unplausibel im Hinblick auf die Fahrspurbenutzung sind – Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Messung des Betroffenen wird wegen der ungünstigen Auswerterahmenlage bezweifelt. Ein Sachverständigengutachten wird wegen der nicht auslesbaren Softwareversion 1.5.5 ergeben, dass auch eine Beurteilung mittels des "Smeareffektes" zu keinem sicheren Ergebnis führt, sind dort zu große Toleranzen zu berücksichtigen.
Die Messung des Betroffenen wird bezweifelt, da nach wie vor unklar ist, wie die genaue Generierung des Auswerterahmens erfolgt. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass auf Basis des verwertbaren Beweisangebotes eine objektive Beurteilung der Messung nicht möglich ist.
Im PoliScan Speed-Gerät sind auch mechanische Bauteile vorhanden, die im Betriebsablauf einem Verschleiß unterliegen. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass nicht auszuschließen ist, dass hierdurch eine unkontrollierte Laserstrahlaussendung gegeben war und somit eine sichere Zuordnung im Messfoto nicht möglich ist.
Als Abdeckung der optischen Einheit dieses Gerätes dient eine Plexiglasscheibe, die Verkratzungen unterliegt. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass infolge von Kratzern und Schlieren auf der Plexiglasscheibe eine unkontrollierte Laserstrahlaussendung erfolgte und mithin das Messergebnis nicht verwertbar ist.

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