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Der Dienstvertrag kann neben ordentlicher/außerordentlicher Kündigung auch durch Fristablauf nach § 620 BGB enden. Eine Befristung ist nach heutigem Stand wirksam, ohne dass es eines sachlichen Grundes für die Befristung bedarf.[86] Der Dienstvertrag endet dann mit Erreichung des Zwecks oder der vereinbarten Zeit. Entsprechendes gilt, wenn der Anstellungsvertrag unter einer auflösenden Bedingung steht.[87] Schließlich ist die einvernehmliche Beendigung der Dienstverträge möglich. Hierzu ist allerdings ebenso wie bei sonstigen Beendigungstatbeständen die Zustimmung des Organs, das auf Seiten der juristischen Person für die Zustimmung zu Kündigungen zuständig ist, erforderlich. Als weitere Beendigungsgründe kommen – praktisch eher selten – sowohl die Anfechtung gem. §§ 119, 123 BGB als auch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) in Betracht. Liegt ein fehlerhaftes Dienstverhältnis mit dem Vorstand oder Geschäftsführer vor, endet dies ebenso wie ein faktisches Arbeitsverhältnis mit Zugang einer entsprechenden nicht fristgebundenen Lösungserklärung durch eine der beteiligten Parteien.[88] Bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz geht mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Dienstvertrag des Organs auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das Amt mit der verschmelzenden Gesellschaft erlischt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Bei der umwandlungsrechtlichen Aufspaltung verliert das Organ sein Amt beim Erlöschen der Gesellschaft. Der Dienstvertrag geht auf den zur Übernahme bestimmten Rechtsträger über. Bei einer umwandlungsrechtlichen Abspaltung wird hingegen nur ein Teil des Vermögens übertragen. Die übertragende Gesellschaft wird dementsprechend nicht aufgelöst, sondern bleibt bestehen. Das Organ der übertragenden/abspaltenden Gesellschaft bleibt daher im Amt; der Dienstvertrag unberührt. Auch die umwandlungsrechtliche Ausgliederung hat wie die Abspaltung keine dienstrechtliche Relevanz. Die Gesellschaft bleibt bestehen, Geschäftsführer/Vorstand bleiben im Amt, die Dienstverträge unberührt. Auch beim Rechtsformwechsel nach Maßgabe der §§ 190 ff. UmwG gilt Entsprechendes. Zwar endet das Amt mit dem Wirksamwerden des Formwechsels, der Verlust der Organstellung hat jedoch auch im Fall des Formwechsels nicht automatisch die Beendigung des Dienstvertrags zur Folge.[89]

[86] Vgl. zur Frage der Fortsetzung eines befristeten Geschäftsführervertrags Hägele, GmbHR 2011, 190 ff.; Thüsing/Stiebert, NZG 2011, 641 ff.
[88] Vgl. zur Frage fehlerhafter Vorstandsverträge umfassend Köhler, NZG 2008, 162 ff.
[89] Vgl. Lutter/Hoger, § 202 Rn 40.

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