Rz. 17

Wurde der VN z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls von einem Dritten geschädigt, dann kann ausnahmsweise auch der Schädiger ersatzpflichtig sein, auch wenn es sich um Rechtsverfolgungskosten gegen den eigenen Unfallversicherer handelt. Dazu ist es erforderlich, dass die VP wegen der schwerwiegenden Verletzung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern.[5] Für die Erstattung wird man eine schwerwiegende Verletzung mit langem Krankenhausaufenthalt und eine Mandatierung aus dem Krankenhaus heraus verlangen müssen.[6]

[5] BGH v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, zfs 2006, 448 ff.
[6] So auch Schah Sedi-Schah Sedi, § 7 Rn 131 f.

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