Rz. 40

Bei der Abfassung der Klageschrift ist immer im Auge zu behalten, dass später lediglich aus dem Urteilsrubrum und -tenor vollstreckt wird. Das Urteilsrubrum ist im Wesentlichen eine Abschrift des Klagerubrums, so dass bereits in diesem auf äußerste Genauigkeit bei der Angabe der Parteien und ihrer Anschriften zu achten ist, will der Rechtsanwalt des Klägers sich später nicht erheblichen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung aussetzen, weil der Schuldner im Rubrum nur unvollkommen angegeben ist und das während des Prozesses womöglich nicht bereinigt wurde.

 

Rz. 41

Die Parteien sind, soweit sie nicht prozessfähig sind (siehe dort), mit ihren Vertretungsverhältnissen zu bezeichnen. Tritt eine GmbH als Partei auf, ist ihr Geschäftsführer bzw. bei mehreren sind alle Geschäftsführer namentlich zu benennen, sofern nicht überprüft wurde, dass der angegebene Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt ist (Einzelvertretungsbefugnis wird im Handelsregister ausgewiesen!). Eine AG wird durch den Vorstand vertreten. Es gilt hier analog das gleiche wie bei der GmbH. Grundsätzlich sind also alle Vorstandsmitglieder zu benennen. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung eines aktuellen Handelsregisterabdrucks, was heute unproblematisch online über das Programm EGVP geht. Tritt ein Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter auf, ist dies ebenfalls anzugeben. Man formuliert dann beispielsweise "Peter Müller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heinrich Meier GmbH" oder "Peter Müller als Testamentsvollstrecker über das Erbe des Heinrich Meier".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge