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Vollstreckungsschutzanträge müssen anders als früher im Regelfall (anders bei § 712 ZPO) nicht mehr gestellt werden, da im Fall des Unterliegens des Klägers eine Vollstreckung wegen der Kosten des Gegners in Fällen des § 708 Nr. 11 ZPO durch gerichtlich gem. § 711 ZPO anzuordnende Sicherheitsleistung abgewendet werden kann und die Bankbürgschaft hierfür nun gesetzlich ausreicht (vgl. § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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