Rz. 73

§ 264 ZPO enthält einige häufig vorkommende Ausnahmen von dem Erfordernis, dass Klageänderungen entweder sachdienlich sein müssen oder der Prozessgegner ihnen zustimmen muss. Als Klageänderung gilt es danach nicht, wenn der Kläger die den Klageanspruch stützenden Tatsachen- oder Rechtsbehauptungen korrigiert oder ergänzt, oder wenn er den Klageanspruch erweitert oder beschränkt. Dies ist also grundsätzlich immer möglich.

 

Beispiel:

A verklagt B auf Zahlung von 5.000,00 EUR als Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Durch ein Sachverständigengutachten wird im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt, dass A nur 2.800,00 EUR Schadensersatz zustehen. A beschränkt seinen Klageantrag daraufhin dahin, dass er beantragt, B zur Zahlung von 2.800,00 EUR zu verurteilen. Hierin liegt in Anwendung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, A kann dies also tun, unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten oder der Beurteilung der Sachdienlichkeit der Verfahrensweise aus Sicht des Gerichts.

Da in der Beschränkung jedoch eine teilweise Klagerücknahme liegt, bedarf er hierfür gem. § 269 ZPO der Zustimmung des Beklagten, außerdem hat er die bisher angefallenen Verfahrenskosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

 

Rz. 74

Eine Klageänderung ist es weiterhin nicht, wenn der Kläger die Klage umstellt, indem er statt des bisher begehrten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das an dessen Stelle getretene Interesse verlangt.

 

Beispiel:

A verklagt B auf die Herausgabe eines geliehenen Fahrrades. Im Verlauf des Prozesses erfährt er, dass B das Fahrrad für 300,00 EUR an C verkauft hat. A kann nun die Klage auf Zahlung der 300,00 EUR umstellen oder in entsprechender Höhe Schadensersatz wegen der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB verlangen.

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