Rz. 144
Für die Fallkonstellation des Art. 3a Abs. 2 EGBGB oder aufgrund einer Nachlassspaltung im ausländischen IPR kann ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein notwendig sein. Deutsches Recht ist dann nur auf einen Teil des Nachlasses anzuwenden.[180]
Die Erteilung eines nach § 352c FamFG (bislang § 2369 Abs. 1 BGB) gegenständlich beschränkten Erbscheins setzt voraus, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden. Das OLG Karlsruhe[181] erachtet einen gegenständlich beschränkten Erbschein ohne Auslandsvermögen als unzulässig.
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