Rz. 161

Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 343, 344 FamFG wurden an die EU-ErbVO angepasst. So stellt § 343 Abs. 1 FamFG nunmehr anstelle des letzten Wohnsitzes auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab. Damit wird ein Gleichlauf mit den Regelungen der Art. 4 ff. EU-ErbVO erreicht. Hatte der Erblassers keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Fehlt es auch an diesem Anknüpfungskriterium, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden, § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG. Das Amtsgericht Schöneberg kann die Sache aber aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen, § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG. Auch § 344 Abs. 4a FamFG stellt für die Auseinandersetzung des Nachlasses hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Notare künftig nicht mehr auf den letzten Wohnsitz, sondern auf den "letzten gewöhnlichen Aufenthalt" des Erblassers ab. Schließlich ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung oder die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 344 Abs. 7 FamFG.

 

Rz. 162

Die Neuregelung bündelt die in §§ 2354 bis 2356 BGB enthaltenen Regelungen zum Erbscheinsverfahren nunmehr im § 352 FamFG. § 352 Abs. 1 FamFG enthält jetzt den Regelungsinhalt von § 2354 BGB, wobei in den Katalog der zu machenden Angaben eine neue Nummer 2 aufgenommen wurde. Der Antragsteller hat künftig auch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers anzugeben. Letztere spielt weiterhin wegen einer möglichen Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO eine Rolle.

In den §§ 352a bis 352e FamFG werden weitere Regelungen zum Erbscheinsverfahren übernommen. So behandelt § 352a FamFG den gemeinschaftlichen Erbschein und ersetzt damit den § 2357 BGB. Neu ist dabei die Möglichkeit, auf die Angabe der Erbteile zu verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG. Dies würde sich dann anbieten, wenn die Ermittlung der Erbquoten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre.

Hinsichtlich des Inhalts des Erbscheins für den Vorerben und die Angabe des Testamentsvollstreckers übernimmt § 352b FamFG die Regelungen der §§ 2363 Abs. 1 und 2364 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 163

Auch weiterhin ist die Beantragung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins möglich. § 352c FamFG ersetzt den § 2369 BGB.

Die öffentliche Aufforderung als verfahrensrechtliches Instrument, § 2358 BGB, findet sich nunmehr in § 352d FamFG.

Die bislang in § 2359 BGB und § 352 FamFG enthaltenen Bestimmungen zur Entscheidung des Nachlassgerichts über den Erbscheinsantrag werden künftig in § 352e FamFG zusammengefasst.

 

Rz. 164

In dem neuen § 353 Abs. 1 FamFG finden sich die bisherigen Regelungen zur Kraftloserklärung von Erbscheinen nach § 2361 Abs. 2 BGB und § 353 Abs. 3 FamFG. Durch den Verweis auf § 435 FamFG ist es auch möglich, dass die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen kann.

Die in § 354 FamFG enthaltene Verweisungskette wird entsprechend der neu eingefügten Bestimmungen erweitert und angepasst.

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