Rz. 128

Dem Zeugnis kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:

Vermutungswirkung, Art. 69 Abs. 2 EU-ErbVO: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass der im Zeugnis Ausgewiesene zur Rechtsnachfolge berechtigt bzw. mit den im Erbschein ausgewiesenen Befugnissen ausgestattet ist und keine anderen Verfügungsbeschränkungen als die im Zeugnis ausgewiesenen bestehen;
Gutglaubenswirkung, Art. 69 Abs. 3 und 4 EU-ErbVO: Wird an dem im Zeugnis Ausgewiesenen gutgläubig eine Leistung bewirkt, so wird der Leistende befreit. Ebenso kann ein Dritter von dem Ausgewiesenen gutgläubig erwerben. Zu beachten ist aber, dass Dritte bei Verfügungen des Scheinerben schon dann nicht mehr geschützt sind, wenn ihnen die Unrichtigkeit des Zeugnisses infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, Art. 69 Abs. 4 a.E. EU-ErbVO;
Legitimationswirkung, Art. 69 Abs. 5 EU-ErbVO: Durch Vorlage des Zeugnisses erfolgt die Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Grundbuch).
 

Rz. 129

Allerdings gibt es Unterschiede:

 
Erbschein Europäisches Nachlasszeugnis
Erteilung der Urschrift bzw. im Regelfall einer Ausfertigung Erteilung einer beglaubigte Abschrift, Art. 70 Abs. 1 EU-ErbVO
Solange gültig, solange er nicht eingezogen wird, § 2361 BGB, § 353 FamFG i.d.R. nur 6 Monate gültig, Art. 70 Abs. 3 EU-ErbVO mit Verlängerungsmöglichkeit
Gutglaubensschutz nach §§ 2366, 2367 BGB: Gutglaubensschutz nach Art. 69 Abs. 3, 4 EU-ErbVO:

nur positive Kenntnis schadet

abstrakter Gutglaubensschutz

auch grob fahrlässige Unkenntnis schadet

nur konkreter Gutglaubensschutz

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