Rz. 55

Vereinbarungen über einen von der Vorgabe des § 215 VVG abweichenden Gerichtsstand sind nur eingeschränkt möglich. Bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer bestimmt § 215 Abs. 1 S. 2 VVG einen ausschließlichen Gerichtsstand, der auch nicht über eine Vereinbarung oder rügelose Einlassung zur Sache umgangen werden kann.

 

Rz. 56

Für eine Klage gegen den Versicherer ist eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Beachtung des § 38 ZPO von vornherein möglich. Wenn für eine Klage gegen den Versicherungsnehmer eine solche Vereinbarung durch AGB wirksam getroffen werden kann, muss dies auch für andere Klagen möglich sein. Ebenso besteht hier die Möglichkeit einer zuständigkeitsbegründenden rügelosen Einlassung im Gerichtsverfahren.

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