Rz. 32

Ausgangspunkt für die Quotenbildung ist mithin erst einmal das objektiv festzustellende Verschulden. Dabei enthält der Goslarer Orientierungsrahmen folgenden Hinweis: "Zu berücksichtigen sind normative Vorprägungen aus anderen Rechtsgebieten ebenso wie die einschlägige Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit. Der Rückgriff auf die Rechtsprechung schließt allerdings nicht aus, dort deutlicher zu differenzieren, wo es nach bisheriger Rechtslage auf eine exakte Bewertung des Verschuldensgrades nicht ankam."

 

Rz. 33

Für die konkrete Quotenbildung ist mithin bereits eine normative Vorprägung aus anderen Rechtsgebieten maßgeblich.[39] Hierzu zählen insbesondere folgende Entscheidungen des Gesetzgebers, die im Orientierungsrahmen als Kriterien der Quotenbildung ausdrücklich hervorgehoben werden:

(1) "Ordnungswidrigkeit oder Straftat"
(2) Verstoß gegen konkrete Ge- oder Verbote oder Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
(3) Schädigung anderer Rechtsgüter
(4) Art und Maß staatlicher Sanktionen“.
 

Rz. 34

Diese normative Vorprägung dürfte gerade bei Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen des Verkehrsstrafrechts eine besondere Rolle spielen. Es sind insbesondere die Straftatbestände der §§ 315, 316 StGB ebenso wie die im sog. Bußgeldkatalog vorgesehenen Sanktionen zu berücksichtigen. Neben der normativen Vorprägung sind weitere Kriterien des objektiven Verschuldens zu berücksichtigen. Im Goslarer Orientierungsrahmen werden diesbezüglich ausdrücklich genannt:

(1) "Voraussehbare (nicht tatsächliche) Schadenshöhe[40]"
(2) Dauer der Pflichtverletzung[41]
(3) Mitverschulden Dritter
(4) Körperliche Beeinträchtigungen“.

Ergänzend stellt die Rechtsprechung auch auf die Intensität der Pflichtverletzung ab.[42]

[39] Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 1 Rn 129 ff.
[40] OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2010 – 20 U 182/09 = NJW-Spezial 2010, 297; OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.2010 – 5 U 147/10 = zfs 2011, 221; LG Berlin, Urt. v. 5.12.2012 – 23 O 438/11 = VersR 2013, 998.
[41] OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2010 – 20 U 182/09 = NJW-Spezial 2010, 297; OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.2010 – 5 U 147/10 = zfs 2011, 221; LG Hechingen, Urt. v. 3.12.2012 – 1 O 124/12 = zfs 2013, 392; LG Berlin, Urt. v. 5.12.2012 – 23 O 438/11 = VersR 2013, 998.
[42] OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2010 – 20 U 182/09 = NJW-Spezial 2010, 297; siehe auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.2010 – 5 U 147/10 = zfs 2011, 221; LG Berlin, Urt. v. 5.12.2012 – 23 O 438/11 = VersR 2013, 998.

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