Rz. 12
Erhebung Nichtigkeitsklage | Zwei Monate, Art. 263 UAbs. 6 AEUV |
Erhebung der Amtshaftungsklage | Verjährung des Anspruchs fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, Klagefrist zwei Monate ab Geltendmachung, Art. 46 Satzung EuGH |
Klagebeantwortung | Zwei Monate nach Zustellung, Art. 124 Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 81 Abs. 1 VerfO EuG |
Einreichung Replik und Duplik | Der Präsident bestimmt die Frist, Art. 126 Abs. 2 VerfO EuGH/Art. 83 Abs. 3 VerfO EuG |
Antrag auf einstweilige Anordnung | Frühestens mit Klageerhebung, da Akzessorietät mit Hauptsache |
Antrag auf Zulassung als Streithelfer | Sechs Wochen nach Veröffentlichung der Rechtssache im Amtsblatt, Art. 130 Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 143 Abs. 1 VerfO EuG (Ein Antrag nach Fristablauf, aber vor Entscheidung über Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann berücksichtigt werden, Art. 129 Abs. 4 VerfO EuGH) |
Rechtsmittel gegen Ablehnung der Zulassung als Streithelfer | Zwei Wochen nach Zustellung der Ablehnung, Art. 57 Abs. 1 Satzung EuGH |
Rechtsmittel gegen Endurteile d. ersten Instanz | Zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, Art. 56 Abs. 1 Satzung EuGH |
Antrag auf Urteilsergänzung | Ein Monat nach Zustellung der Entscheidung, Art. 155 Abs. 1 VerfO EuGH |
Rechtsmittelbeantwortung | Zwei Monate nach Zustellung der Rechtsmittelschrift, Art. 172 VerfO EuGH |
Schriftliche Erklärung im Vorabentscheidungsverfahren | Zwei Monate nach Zustellung, Art. 23 Abs. 2 Satzung EuGH |
Antrag auf mündliche Verhandlung | Drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens, Art. 76 Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 106 Abs. 2 VerfO EuG |
Alle Fristen werden durch die Entfernungsfrist von 10 Tagen verlängert (Art. 51 VerfO EuGH, Art. 60 VerfO EuG).
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