Rz. 12

 
Erhebung Nichtigkeitsklage Zwei Monate, Art. 263 UAbs. 6 AEUV
Erhebung der Amtshaftungsklage Verjährung des Anspruchs fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, Klagefrist zwei Monate ab Geltendmachung, Art. 46 Satzung EuGH
Klagebeantwortung Zwei Monate nach Zustellung, Art. 124 Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 81 Abs. 1 VerfO EuG
Einreichung Replik und Duplik Der Präsident bestimmt die Frist, Art. 126 Abs. 2 VerfO EuGH/Art. 83 Abs. 3 VerfO EuG
Antrag auf einstweilige Anordnung Frühestens mit Klageerhebung, da Akzessorietät mit Hauptsache
Antrag auf Zulassung als Streithelfer

Sechs Wochen nach Veröffentlichung der Rechtssache im Amtsblatt, Art. 130 Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 143 Abs. 1 VerfO EuG

(Ein Antrag nach Fristablauf, aber vor Entscheidung über Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann berücksichtigt werden, Art. 129 Abs. 4 VerfO EuGH)
Rechtsmittel gegen Ablehnung der Zulassung als Streithelfer Zwei Wochen nach Zustellung der Ablehnung, Art. 57 Abs. 1 Satzung EuGH
Rechtsmittel gegen Endurteile d. ersten Instanz Zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, Art. 56 Abs. 1 Satzung EuGH
Antrag auf Urteilsergänzung Ein Monat nach Zustellung der Entscheidung, Art. 155 Abs. 1 VerfO EuGH
Rechtsmittelbeantwortung Zwei Monate nach Zustellung der Rechtsmittelschrift, Art. 172 VerfO EuGH
Schriftliche Erklärung im Vorabentscheidungsverfahren Zwei Monate nach Zustellung, Art. 23 Abs. 2 Satzung EuGH
Antrag auf mündliche Verhandlung Drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens, Art. 76 Abs. 1 VerfO EuGH/Art. 106 Abs. 2 VerfO EuG

Alle Fristen werden durch die Entfernungsfrist von 10 Tagen verlängert (Art. 51 VerfO EuGH, Art. 60 VerfO EuG).

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