Rz. 29

Zur Förderung der papierlosen Kommunikation wurde die Anwendung e-Curia eingeführt, über die Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Wege eingereicht und den Parteivertretern zugestellt werden können. Hinweise zum Zugang über e-Curia finden sich unter folgendem Link: https://curia.europa.eu/e-Curia.[50] Seit Herbst 2018 ist die Nutzung von e-Curia bei Verfahren vor dem EuG verpflichtend, während sie vor dem EuGH noch freiwillig bleibt. Zu beachten sind die unterschiedlichen Anforderungen an das Einreichen von Schriftsätzen sowie an die Schriftsätze selbst, je nachdem, ob über e-Curia oder auf nicht elektronischem Wege eingereicht wird. Neben den jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichte sind deshalb auch die zur Nutzung von e-Curia herausgegebenen Hinweise zu beachten.[51]

 

Rz. 30

Bei der Formulierung der Schriftsätze empfiehlt sich eine knappe und präzise Darstellung sowie kurze Sätze und ein strukturierter Aufbau. Die Richter und Generalanwälte lesen meist eine übersetzte Fassung, in der Ungenauigkeiten durch die Übersetzung noch verstärkt werden können.[52] Wegen des Zeitaufwands der Übersetzungen sind Wiederholungen zu vermeiden. Ein logischer Aufbau mit Zwischenüberschriften und nummerierten Abschnitten erleichtert das Verständnis zusätzlich.

 

Rz. 31

Alle Schriftsätze sind bei der Kanzlei des Gerichtshofs einzureichen, wobei fünf Abschriften für den EuGH und bei Klageverfahren je eine weitere Kopie für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei vorzubereiten ist (Art. 57 Abs. 2 VerfO EuGH). Bei einer Einreichung über die Anwendung e-Curia müssen keine Abschriften oder Kopien übersendet werden (dies gilt auch beim EuG, vgl. Art. 72 VerfO EuG). Seit der Überarbeitung der Verfahrensordnungen besteht für die Gerichte die Möglichkeit, die maximale Länge der Schriftsätze zu begrenzen, wovon der EuGH bisher nicht Gebrauch gemacht hat.[53] Das Gericht hingegen hat eine Obergrenze für die Seitenzahlen der Schriftsätze eingeführt.[54]

 

Rz. 32

Die Einreichung der Schriftsätze bei der Kanzlei der Gerichtshofes kann mittels E-Mail oder Telefax erfolgen, es muss sich dabei aber um eine eingescannte Kopie des unterschriebenen Dokuments handeln. Außerdem muss das unterschriebene und unveränderte Original innerhalb von 10 Tagen bei der Kanzlei eingehen, damit die elektronische Version Berücksichtigung finden kann.[55] Es empfiehlt sich daher die Anwendung e-Curia, die als sicherste und schnellste Art der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken gilt.[56] E-Curia erlaubt die fristwahrende Zustellung auf elektronischem Wege, ohne dass es einer handschriftlichen Unterschrift oder der zusätzlichen Einreichung per Postweg bedarf. Die gesamte Korrespondenz (Einreichen und Entgegennehmen von Dokumenten) kann über das Portal abgewickelt werden. Bei Verfahren vor dem EuG ist die Nutzung von e-Curia verpflichtend (Art. 56a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 VerfO EuG); Ausnahmen gibt es nur für besonders vertrauliche Angelegenheiten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 VerfO EuG) sowie bei der Antragstellung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 147 Abs. 6 VerfO EuG).

Weitere Hinweise zu Inhalt, Form und Struktur der Verfahrensstücke finden sich in den Praktischen Anweisungen des EuGH (dort Rd 39 ff.).[57]

[50] Sowie in dem Merkblatt zu den Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia v. 11.12.2018, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018–11/tra-doc-de-div-c-0000–2018–201808778–05_00.pdf.
[51] Siehe Beschl. des Gerichts über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, EU ABl L 240 v. 25.9.2018, S. 72 sowie Beschl. des Gerichtshofs über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia, EU ABl L 293 v. 20.11.2018, S. 36.
[52] Hinweise für Prozessvertreter, S. 17.
[53] Wägenbaur, EuZW 2013, 930, 931.
[54] Praktische Durchführungsbestimmungen des EuG, EU ABl L 152 v. 20.5.2015, S. 1, zuletzt geändert durch EU ABl L 294 v. 21.11.2018, S. 23 und berichtigt durch EU ABl L 296 v. 22.11.2018, S. 40, Rd 105 ff.; ausführliche Kritik, Wägenbaur, EuZW 2013, 930, 932.
[55] Art. 57 VerfO EuGH; Art. 73 Abs. 3 VerfO EuG.
[56] Praktische Anweisungen des EuGH, EU ABl L 42 v. 14.2.2020, S. 1, Rd 47.
[57] Für Verfahren vor dem EuG zu beachten: Merkliste zur Klageschrift, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7040/de/, sowie die Praktischen Durchführungsbestimmungen des EuG, EU ABl L 152 v. 20.5.2015, S. 1, zuletzt geändert durch EU ABl L 294 v. 21.11.2018, S. 23 und berichtigt durch EU ABl L 296 v. 22.11.2018, S. 40, Rd 80 ff.

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