Rz. 70

Die Wiederversteigerung ist ein neues, selbstständiges Verfahren; es ist ein entsprechender Antrag erforderlich, es erfolgt auch eine neue Beschlagnahme und die Eintragung eines neuen Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch.

 

Rz. 71

Streitig ist die Frage, ob die Anordnung der Wiederversteigerung aus der Eintragung der Sicherungshypothek erst dann möglich ist, wenn die Sicherungshypothek eingetragen ist, oder bereits mit der Forderungsübertragung. Da die Sicherungshypothek erst mit der Eintragung entsteht, § 128 Abs. 3 S. 1 ZVG, kann der Gläubiger dinglich auch erst ab diesem Zeitpunkt aus dem Range des Rechts vorgehen.[86]

 

Rz. 72

Bei der Erstellung des geringsten Gebots ist jedoch der auf die Sicherungshypothek für die übertragene Forderung entfallende Betrag in jedem Fall in den bar zu zahlenden Teil aufzunehmen, § 128 Abs. 4 ZVG.

 

Rz. 73

Grundlage der Wiederversteigerung ist der mit der Klausel versehene Zuschlagsbeschluss, § 133 ZVG. Eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Ersteher ist nicht erforderlich. Auch muss der Ersteher noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, § 133 ZVG. Die Anordnung der Wiederversteigerung ist ohne Voreintragung des Erstehers möglich. Eine Terminsbestimmung kann jedoch erst nach Grundbuchberichtigung erfolgen.

 

Rz. 74

Schwierigkeiten bereitet hierbei in der Praxis die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA, ohne die der Ersteher grundsätzlich nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Der Ersteher hat nur wenig Interesse daran, seine Voreintragung selbst herbeizuführen. Andererseits kann der Gläubiger die Grunderwerbsteuer auch aus eigener Tasche begleichen, um sie dann als Teil der Vollstreckungskosten im Verfahren mit geltend zu machen. Überwiegend jedoch wird das Versteigerungsgericht selbst um Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim FA ersuchen können. Die Rechtfertigung der Erteilung der Bescheinigung ergibt sich daraus, dass die Wiederversteigerung den Erwerb aus der vorausgegangenen Versteigerung rückgängig macht.[87]

[86] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 133 Rn 15; Schiffhauer, Rpfleger 1994, 402, 403; a.A. Hornung, Rpfleger 1994, 9 ff. und 405 ff., der die Wiederversteigerung auch ohne Grundbucheintragung für zulässig erachtet.

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