Rz. 47
Weiterhin ist das Entstehen der Eigentümergrundschuld im Verteilungstermin nachzuweisen und der Eigentümer muss der Auszahlung des Betrags an den Löschungsberechtigten zustimmen oder er erkennt den Löschungsanspruch an. Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs allein kann keinen Zahlungsanspruch begründen.[59]
Rz. 48
Kann das Entstehen einer Eigentümergrundschuld nicht nachgewiesen werden und/oder stimmt der Eigentümer der Auszahlung nicht zu oder erkennt er den Anspruch nicht an, muss der Löschungsberechtigte seine Ansprüche durch Widerspruch verfolgen. Hierbei ist die Geltendmachung des Anspruchs, der nicht wie gewünscht in den Plan aufgenommen werden kann, als Widerspruch anzusehen, § 115 Abs. 2 ZVG.[60]
Rz. 49
In einer grundlegenden Entscheidung zum gesetzlichen Löschungsanspruch in der Erlösverteilung hatte der BGH[61] die bis dahin geübte Praxis erheblich infrage gestellt.[62] Nach dem Sachverhalt fällt der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek bei der Erlösverteilung in voller Höhe aus. Unter Berufung auf den gesetzlichen Löschungsanspruch verlangt der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek die Zuteilung des auf eine vorrangige Eigentümergrundschuld entfallenden Betrags. Der BGH verneint den Anspruch des Gläubigers, da diesem ein Löschungsanspruch nicht zusteht:
Zitat
"Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen."
Rz. 50
Der BGH hält aber an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. In einer Kehrtwendung entschied der BGH[63] zur Geltendmachung im Zwangsversteigerungsverfahren des gesetzlichen Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 1 S. 1 und 3 BGB nunmehr, dass der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm auch gegeben ist, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet. Damit ist der alte Rechtszustand wieder hergestellt (vgl. Rdn 45).
Rz. 51
Hinweis
Zur Konkurrenz und Beachtung des gepfändeten Rückgewähranspruchs, des Löschungsanspruchs und einer gepfändeten Eigentümergrundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, § 4 Rn 158 ff.
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