Rz. 47

Weiterhin ist das Entstehen der Eigentümergrundschuld im Verteilungstermin nachzuweisen und der Eigentümer muss der Auszahlung des Betrags an den Löschungsberechtigten zustimmen oder er erkennt den Löschungsanspruch an. Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs allein kann keinen Zahlungsanspruch begründen.[59]

 

Rz. 48

Kann das Entstehen einer Eigentümergrundschuld nicht nachgewiesen werden und/oder stimmt der Eigentümer der Auszahlung nicht zu oder erkennt er den Anspruch nicht an, muss der Löschungsberechtigte seine Ansprüche durch Widerspruch verfolgen. Hierbei ist die Geltendmachung des Anspruchs, der nicht wie gewünscht in den Plan aufgenommen werden kann, als Widerspruch anzusehen, § 115 Abs. 2 ZVG.[60]

 

Rz. 49

In einer grundlegenden Entscheidung zum gesetzlichen Löschungsanspruch in der Erlösverteilung hatte der BGH[61] die bis dahin geübte Praxis erheblich infrage gestellt.[62] Nach dem Sachverhalt fällt der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek bei der Erlösverteilung in voller Höhe aus. Unter Berufung auf den gesetzlichen Löschungsanspruch verlangt der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek die Zuteilung des auf eine vorrangige Eigentümergrundschuld entfallenden Betrags. Der BGH verneint den Anspruch des Gläubigers, da diesem ein Löschungsanspruch nicht zusteht:

Zitat

"Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen."

 

Rz. 50

Der BGH hält aber an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. In einer Kehrtwendung entschied der BGH[63] zur Geltendmachung im Zwangsversteigerungsverfahren des gesetzlichen Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 1 S. 1 und 3 BGB nunmehr, dass der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm auch gegeben ist, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet. Damit ist der alte Rechtszustand wieder hergestellt (vgl. Rdn 45).

 

Rz. 51

 

Hinweis

Zur Konkurrenz und Beachtung des gepfändeten Rückgewähranspruchs, des Löschungsanspruchs und einer gepfändeten Eigentümergrundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren vgl. Hintzen, Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, § 4 Rn 158 ff.

[59] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 114 Rn 104; Stöber/Nicht, ZVG, § 114 Rn 201; Steiner/Teufel, ZVG, § 114 Rn 90.
[60] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 114 Rn 104; Stöber/Nicht, ZVG, § 114 Rn 202; Steiner/Eickmann, ZVG, § 114 Rn 90.
[61] BGH vom 22.7.2004, IX ZR 131/03, Rpfleger 2004, 717 = NJW-RR 2004, 1458 = DNotZ 2005, 125 = MDR 2005, 176 = WM 2004, 1786 = ZIP 2004, 1724 = ZfIR 2004, 1028.
[62] Stöber, WM 2006, 607 empfiehlt der Praxis, der Entscheidung des BGH nicht zu folgen, da die vertretene Auffassung sich nicht mit der bestehenden Rechtslage decke und sich der BGH auf Nachweise berufe, die die getroffene Aussage nicht nachweisen.
[63] BGH vom 27.4.2012, V ZR 270/10, NJW 2012, 2274 = Rpfleger 2012, 452; hierzu auch Alff, Rpfleger 2012, 417.

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