Rz. 33

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist abhängig vom Tenorinhalt der Entscheidung. Wegen § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Wie beim Arrest darf die Vollziehung – mit Ausnahme bei der Leistungsverfügung – nur zur Sicherung erfolgen, nicht aber die Hauptsache vorwegnehmen, also zur Befriedigung des Gläubigers führen.

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